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AGB

Grundlage für alle mit der Futner GmbH geschlossenene Verträge sind folgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Vertragsgrundlage

Grundlage der Vertragsvereinbarungen ist, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, das gesetzliche Werkvertragsrecht des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

Die Gewährleistungszeit für die sach- und fachgerechte Ausführung beträgt 5 Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Werkleistungen.

Alle vom Auftraggeber beauftragten Arbeiten werden gewissenhaft und fachgerecht ausgeführt.
Die zur Verwendung kommenden Produkte und Technologien sind sorgfältig ausgewählt und überprüft.

Ausgeschlossen von der Mangelhaftung sind solche Mängel, die bereits vor Durchführung der Werkarbeiten vorhanden waren und deren Beseitigung nicht Bestandteil des erteilten Auftrages sind. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln richten sich nach § 634 BGB. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist jedoch begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen oder Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bestehen. Sofern eine Neuverlegung von Gehplatten bzw. Steinen im Außenbereich erforderlich ist, wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach Verlegung ein etwaiges nachträgliches Absacken des Erdreiches nicht auszuschließen ist.

 

Zusatzarbeiten, zusätzliche Geräte

Erforderliche Zusatz- und Mehrarbeiten werden nach effektivem Material- und Arbeitsaufwand auf der Grundlage vorheriger Absprachen in Rechnung gestellt. Die Verwendung zusätzlicher erforderlicher Gerätschaften, wie z. B. Kräne, Bagger, Pumpen, Dachaufzüge, Gerüste, Container sowie Einrichtungen zum Zwecke der Verkehrssicherung und die Schuttabfuhr werden auf der Grundlage gesonderter Absprachen separat in Rechnung gestellt.

 

Strom- und Wasserkosten

Die Kosten für den Strom-, bzw. Wasseranschluss und -verbrauch gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Zahlungsbedingungen / Abschlagszahlungen

Der Rechnungsbetrag ist nach Fertigstellung der Arbeiten und Rechnungslegung ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Beträgt die Auftragssumme mehr als € 5.000,00 hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen wie folgt: 1/3 der Auftragssumme nach Baubeginn, 1/3 bei halber Fertigstellung, Restzahlung bei Fertigstellung und Rechnungsvorlage ohne Abzug.

Mitarbeiter der Furtner GmbH sind nur gegen Vorlage einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

Sofern sich der Mehrwertsteuersatz bis zur Fertigstellung der Werkleistungen ändern sollte, werden die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Sätze in Rechnung gestellt.

 

Kündigung / Rücktritt

Es gilt § 649 BGB.

 

Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Sind beide Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

Nebenabreden / Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Es gelten ausschließlich die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wird. Andere als die sich aus dem umseitigen Vertrag und den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebende Vereinbarungen sind zwischen den Vertragsparteien nicht getroffen. Weitergehende oder abändernde Vereinbarungen erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich festgehalten sind. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, sind die Vertragsparteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinne des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies rechtlich möglich und zulässig ist, erreicht wird. Gleiches gilt für den Fall, dass eine erforderliche Regelung im Vertrag übersehen worden sein sollte.

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